Informationen für Kommunen – Haftung bei Straßenschäden

Wer haftet bei Straßenschäden?

Städte und Gemeinden tragen Sorge dafür, dass sich die Straßen und Verkehrswege in einem genügenden Zustand befinden. Grundlage ist die Verkehrssicherungspflicht. Demzufolge ist derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, für diese verantwortlich. Kommen Städte und Gemeinden dieser Pflicht nicht nach, kann Schadenersatzanspruch nach Paragraf 823 ff. BGB gestellt werden. Aus diesem Grund haben Behörden die Pflicht, auf Straßenschäden aufmerksam zu machen. Dazu wird häufig ein Warnschild vor den Schäden am Fahrbahnrand oder Bürgersteig aufgestellt. Auch Tempolimits sind ein Mittel, Dritte indirekt vor den auf der Fahrbahn lauernden Gefahren zu warnen beziehungsweise um sich Haftungsansprüchen zu entziehen. 

Gefahrenquelle: Wie groß darf ein Schlagloch sein? 

Die Gerichte sind sich überwiegend einig, dass Schlaglöcher auf verkehrswichtigen Straßen erst ab einer Tiefe von 15 cm und auf Autobahnen ab einer Tiefe von 10 cm als sogenannte abhilfebedürftige Gefahrenquelle gelten. Bei Radfahrern sieht es anders aus. Schlaglöcher, die tiefer sind als 4 cm– wobei dies auch vom Einzelfall abhängig ist – stellen eine Gefahrenquelle dar, die von der zuständigen Behörde beseitigt, im Fachjargon abgestellt, werden muss (OLG Koblenz, Urteil vom 16.07.2001 – 12 U 124/00). 

Unter folgendem Link können Sie den Einführungserlass zur „Verwendung von lösemittelfreiem Reparaturasphalt“ des Ministeriums für Verkehr, BW als PDF-Dokument herunterladen.