Allgemeine Vertragsbedingungen im Miet- und Servicebereich
Stand: März 2022
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend bezeichnet als „AGB“) gelten für alle zwischen uns, der PAVE+ GmbH, Herdweg 10/1, 71131 Jettingen (nachfolgend bezeichnet als „PAVE+“, „wir„ „uns“) und Ihnen als unseren Kunden (nachfolgend bezeichnet als „Kunde“, „Sie„ „Ihnen“) geschlossenen Verträge, die die Vermietung von Maschinen (nachfolgend bezeichnet als „Vermietung“), der Reparatur von Asphaltbaumaschinen, die Beratung rund um Fragen bezüglich des Asphalteinbaus, die Gerätebedingungen sowie die Ersatzteilbeschaffung sowie die Bereitstellung des passenden Transportmoduls (nachfolgend bezeichnet als „Auftrag“).
1.2 Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§14 BGB). Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, die die Vermietung von Maschinen, die Reparatur von Asphaltbaumaschinen, die Beratung rund um Fragen bezüglich des Asphalteinbaus, die Gerätebedingungen sowie die Ersatzteilbeschaffung sowie die Bereitstellung des passenden Transportmoduls zum Gegenstand haben, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3 Alle zwischen dem Kunden und uns im Zusammenhang mit dem Auftrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen AGB, unserer Auftragsbestätigung und unserer Annahmeerklärung.
1.4 Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.
1.5 Abweichende Bedingungen des Kunden akzeptieren wir grundsätzlich nicht. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen und Ergänzungen von diesen Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
I. Allgemeine Bestimmungen
2. Vertragsschluss
2.1 Die Präsentation und Bewerbung von Service,- Reparatur- und Montageleistung auf unserer Webseite oder sonstigen Medien stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Auftrages dar, sondern eine Einladung an den Kunden, ein Angebot für die Durchführung eines Auftrages abzugeben.
2.2 Die Angebote von PAVE+ sind stets freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Erste Angebote oder Kostenvoranschläge werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, kostenlos abgegeben. PAVE+ behält sich vor, für weitere Konzepte, Angebote oder Kostenvoranschläge sowie für Entwurfsarbeiten dann eine angemessene Vergütung zu berechnen, wenn ein Auftrag nicht zustande kommt.
2.3 Mit dem Absenden eines Auftrags per Post, E-Mail, Fax an unsere Faxnummer oder per telefonischer Buchung geben Sie eine rechtsverbindliche Auftragsanfrage ab. Sie sind an die Auftragsanfrage für die Dauer von zwei (2) Wochen nach Abgabe der Auftragsanfrage gebunden. PAVE+ hat das Recht, den Auftrag innerhalb von 5 Werktagen durch eine Buchungsbestätigung anzunehmen. Mit dieser Buchungsbestätigung (postalisch, telefonisch, per Fax oder per E-Mail) kommt der Vertrag für beide Parteien – Kunde und PAVE+ – verbindlich zustande.
2.4 Sollte die Durchführung der vom Kunden gewünschten Auftragsleistung oder die Anmietung des gewählten Mietobjekts nicht möglich sein, etwa weil dieses für den entsprechenden Zeitraum nicht durchführbar ist, sieht PAVE+ von einer Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. PAVE+ wird den Kunden darüber unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
2.5 Sonstige Nebenleistungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
3. Übergabe, Vorschusszahlung
Bei der Beauftragung von Kunden mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko behalten wir uns vor, die Auftragsleistung erst nach Erhalt einer Vorschusszahlung durchzuführen (nachfolgend bezeichnet als „Vorschusszahlung“). Falls wir von dem Vorschusszahlung Gebrauch machen, werden wir den Kunden unverzüglich darüber unterrichten.
4. Kostenangaben, Kostenvoranschlag
4.1 Soweit nichts anderes vereinbart wurde und soweit dies möglich ist, wird PAVE+ auf Anfrage des Kunden bei der Auftragserteilung den geschätzten voraussichtlichen Preis für die Auftragsleistung mitteilen. Diese Mitteilung ist für PAVE+ unverbindlich.
4.2 Sofern der Kunde vor der Ausführung der Auftragsleistung einen Kostenvoranschlag mit einer verbindlichen Preisangabe wünscht, so hat er das ausdrücklich zu verlangen. Verbindlich ist ein solcher Kostenvoranschlag nur, wenn er schriftlich erteilt wurde.
4.3 Für den Fall, dass der Kunde den erteilten Auftrag wegen mitgeteilter, aber nicht erfolgter wesentlicher Überschreitung des Kostenvoranschlages, so hat er PAVE+ entsprechend§ 649 BGB die bereits ausgeführten Arbeiten sowie die nicht mehr abwendbaren Kosten zu erstatten.
4.4 PAVE+ behält die Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen und an mitgelieferter Dokumentation. Jede Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von PAVE+ gestattet.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Sämtliche Preisangaben in Bezug auf unsere Auftragsleistungen verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer.
5.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Werklohn ohne Abzug innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
5.3 Wird eine Leistung gegen Einzelberechnung übernommen, sind Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sofern diese angefallen sind und von PAVE+ verlangt werden, gesondert zu zahlen; insbesondere auch Vorbereitungs- und Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeit.
5.4 Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, vor Beginn der Auftragsdurchführung als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten eine Vorauszahlung zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlung ist vom Umfang der Auftragsleistung abhängig. PAVE+ ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. PAVE+ kann den Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch nach Beginn der Auftragsdurchführung geltend machen.
5.5 Gerät der Kunde mit der Bezahlung der Vorauszahlung in Verzug, ist PAVE+ berechtigt, den Auftrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen.
5.6 PAVE+ ist ferner berechtigt, während der Durchführung der Leistungen angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
5.7 Der Kunde ist zur Aufrechnung nicht berechtigt, es sei denn, seine Gegenansprüche werden entweder von PAVE+ nicht bestritten oder sind rechtskräftig festgestellt. Sie sind zur Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen auch berechtigt, wenn Sie Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
5.8 Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertrag herrührt. Unbeschadet im Übrigen bestehender gesetzlicher Zurückbehaltungsrechte kann PAVE+ Leistungen, zu deren Erbringung sie nach dem Vertrag verpflichtet ist, zurückhalten, solange sich der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug befindet oder vertragliche Mitwirkungspflichten verletzt.
II. Besondere Bestimmungen für Service- und Reparaturleistungen
6. Leistungsort, Leistungsverzeichnis
6.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Reparatur und Montage am Geschäftssitz von PAVE+.
6.2 Maßgebend für die Montageleistung ist ausschließlich das Leistungsverzeichnis von PAVE+, das dem Kostenanschlag bzw. Angebotserstellung von PAVE+ zugrunde gelegt wurde. Die Montage wird nach Zeiteinheiten abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die PAVE+ in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
7. Leistungsänderung bei Service- und Reparaturleistungen
7.1 Nimmt der Kunde Service- oder Reparaturleistungen in Anspruch, kann der Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile.
7.2 PAVE+ wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist PAVE+ berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.
7.3 MehNergütungen für Leistungsänderungen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, kann PAVE+ nicht geltend machen.
7.4 Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
8. Nicht durchführbare Reparaturen, Informationspflicht
8.1 PAVE+ stellt dem Kunden die entstandene Fehlersuchzeit (Arbeitszeit) sowie sonstigen belegbaren Aufwand in Rechnung, wenn die Reparatur aus Gründen, die PAVE+ nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann, insbesondere, wenn Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, der Kunde den Termin schuldhaft versäumt hat oder der Vertrag während der Durchführung gekündigt wurde.
8.2 PAVE+ ist nicht verpflichtet, den Reparaturgegenstand wieder in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Dies gilt nicht, wenn die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
9. Transport und Versicherung
9.1 Soweit nichts anderes vereinbart wurde und sofern die Vertragsleistung nicht am Belegenheitsort des Reparaturgegenstandes durchgeführt wird, wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf eigene Kosten bei PAVE+ angeliefert und nach Durchführung der Reparatur bei PAVE+ vom Kunden wieder abgeholt. Soweit der Kunde in Falle der Durchführung der Vertragsleistung bei PAVE+ den An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes wünscht, hat der Kunde die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.
9.2 Der Kunde trägt die Transportgefahr.
9.3 Auf Verlangen des Kunden wird der Reparaturgegenstand auf Kosten des Kunden gegen versicherbare Transportgefahren versichert.
9.4 Für die Dauer der Reparatur bei PAVE+ besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes des Reparaturgegenstandes selbst zu sorgen.
10. Pflichten des Kunden
10.1 Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Kunden erforderlich sind, stellt dieser sie PAVE+ rechtzeitig zur Verfügung.
10.2 Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist PAVE+ nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Montageunternehmens unberührt.
10.3 Der Kunde gestattet PAVE+ mit Erteilung des Auftrags mit dem Leistungsobjekt, Probefahrten und Probeeinsätze durchzuführen, sofern diese für die erfolgreiche Auftragsdurchführung erforderlich sind.
10.4 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kunde verpflichtet, uns den Leistungsgegenstand gereinigt an unserem Geschäftssitz zur Verfügung zu stellen.
10.5 Für den Fall, das PAVE+ die Leistung aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung außerhalb der Werkstatträume von PAVE+ durchführt, trägt der Kunde Sorge dafür, dass PAVE+ die Auftragsleistung unverzüglich nach dem Eintreffen der Mitarbeiter von PAVE+ durchführen kann. Hat der Kunde Verzögerungen zu vertreten, hat er PAVE+ den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
10.6 Im Falle der Erbringung von Leistungen gemäß dieser Ziffer außerhalb unserer Geschäfts- und Werkstatträume, ist der Kunde zudem verpflichtet, die für die Leistungserbringung erforderliche Energie (z.B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse sowie die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderliche Vorrichtungen, Betriebsmittel und Betriebsstoffe auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen; gleiches gilt auch für die Bereitstellung von geeignetem Hebe- und Rüstzeug. Vom Kunden sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des lnstandhaltungsgegenstandes und zur Durchführung einer eventuellen Erprobung notwendig sind.
10.7 Der Kunde ist verpflichtet, erforderlichenfalls auf seine Kosten Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
10.8 Die Hilfskräfte haben den Weisungen von PAVE+ Folge zu leisten. Für die breitgestellten Hilfskräfte übernimmt PAVE+ keine Haftung.
10.9 Der Kunde hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Montageauftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrecht zu erhalten. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, das zu montierende Gut in einem für die Durchführung des Montageauftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Kunde ist verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des zu montierenden Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie geeignete Zurr- und Anschlagpunkte richtig und rechtzeitig anzugeben. Auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Montagearbeiten hinsichtlich des zu montierenden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.), hat der Kunde unaufgefordert und rechtzeitig hinzuweisen.
10.10 Der Kunde hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Unternehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
10.11 Darüber hinaus ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Montagestelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Montageauftrages gestatten. Insbesondere ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Montageort, etwaigen Lager- und Vormontageplätzen sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen durch die Montagefahrzeuge und Gerätschaften (z.B. Krane, Schwertransporte, Hubgerüste etc.) gewachsen sind. Schließlich ist der Kunde verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Montagestelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Kunde unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Kunde schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers sowie Vermögensschäden.
10.12 Der Kunde hat außerdem den Montageleiter auch über etwa bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt PAVE+ von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften (z.B. Fremdfirmenbelehrung, besondere Sicherheits- und Schutzkleidung, etc.)
10.13 Sofern vereinbarungsgemäß Leistungen außerhalb unserer Geschäfts- und Werkstatträume durchzuführen sind, erfolgt kundenseitig die für uns kostenlose Bereitstellung von Abfallbehältern sowohl für unser Verpackungsmaterial als auch eventuell von uns verursachtem Abfall; die Abfuhr und Entsorgung übernimmt ebenfalls der Kunde auf eigene Kosten.
10.14 Bei Durchführung der Leistung in seinen eigenen Räumlichkeiten obliegt dem Kunden der Schutz von Personen und Sachen; der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Leistung zu sorgen. Der Kunde hat die von uns vor Ort tätigen Mitarbeiter über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit wie erforderlich – zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch unsere Mitarbeiter sind uns vom Kunden mitzuteilen.
10.15 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer nicht nach, so sind wir berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
10.16 Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
11. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich PAVE+ das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.
12. Pfandrecht
PAVE+ steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.
13. Abnahme
13.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist erfolgt die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Kunden im Betrieb von PAVE+.
13.2 Mit der Abnahme entfällt die Haftung von PAVE+ für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. Wegen eines unwesentlichen Mangels kann die Abnahme nicht verweigert werden.
13.3 Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Kunde von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
13.4 Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von PAVE+, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur oder Montage als erfolgt.
13.5 Bei Abnahmeverzug kann PAVE+ die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Kunden auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden.
14. Einsatz von Dritten
14.1 PAVE+ ist berechtigt, nach eigenem Ermessen auch Dritte für seine vertraglichen Leistungen einzusetzen. Dabei hat PAVE+ jedoch sicherzustellen, dass diese Dritte der Aufgabe entsprechend qualifizierte Fachleute sind. Diese Dritte sind Erfüllungsgehilfen von PAVE+. Durch die Auftragserteilung stimmt der Kunde dem Einsatz von Dritten zu.
14.2 PAVE+ behält sich vor, einzelne Dienstleistungen durch Personal der Herstellerwerke von Zulieferfirmen oder andere autorisierte Partner durchführen zu lassen. Im Übrigen sind Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht übertragbar.
15. Sachmängelgewährleistung, Garantie
Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Herstellergarantie für den Fall, dass keine Originalteile eingebaut werden, entfallen können. PAVE+ übernimmt in diesem Fall keine Haftung.
16.Haftung
16.1 Schadenersatzansprüche, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Leistungsobjekt selbst entstanden sind (einschließlich solcher aus unerlaubter Handlung), können nur geltend gemacht werden
- bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung von PAVE+;
- einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von PAVE+ oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von PAVE+;
- der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
16.2 Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.
16.3 PAVE+ haftet nicht für mittelbare Schäden infolge einer mangelhaften Lieferung wie z.B. Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und Mehrverbrauch an Material.
16.4 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien sowie Einsatz eines adäquaten Virenschutzes eingetreten wäre.
16.5 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen, welche auch durch äußerste Sorgfalt von PAVE+ nicht verhindert werden kann (hierzu gehören insbesondere Streiks, Unruhen, Unwetter und Naturkatastrophen, behördliche oder gerichtliche Anordnungen, Versorgungskrisen, Arbeitskampfmaßnahmen und Fälle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung trotz dahingehenden Deckungsgeschäfts), hat PAVE+ nicht zu vertreten. Sie berechtigen PAVE+ dazu, die Lieferung um die Dauer des behindernden Ereignisses zu verschieben oder zurücktreten.
16.6 Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
17. Retoure von Serviceteilen
PAVE+ ist grundsätzlich nicht zur Retournierung von gekauften und ungebrauchten Serviceteilen verpflichtet. Für Verbrauchsmaterialien und Software ist eine Retoure ebenfalls ausgeschlossen.
18. Mängelansprüche
18.1 Macht der Kunde Gewährleistungsansprüche geltend, so hat er diese unter Angabe des Mangels unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet alles zu tun, um seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen, insbesondere Hinweisen und Anweisungen durch PAVE+ zu folgen.
18.2 Im Falle eines von PAVE+ zu vertretenden Mangels, wird PAVE+ die Leistung nach eigener Wahl und auf eigene Kosten nachholen oder nachbessern. PAVE+ stehen jeweils zwei (2) Nachbesserungsversuche zu.
18.3 Mängel der im Rahmen der Instandhaltung verwendeten Teile werden nach Wahl durch PAVE+ durch Nachbesserung oder Austausch behoben.
18.4 Soweit nicht vertraglich anderweitig vereinbart, verjähren Gewährleistungsansprüche entgegen § 634a BGB zwölf (12) Monate nach Leistungsdurchführung. Der Neubeginn der Verjährung ist grundsätzlich ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
18.5 Ergibt die Überprüfung einer Mangelrüge, dass diese unberechtigt war und kein Gewährleistungsfall vorliegt, behält sich PAVE+ das Recht vor, die für die Überprüfung erbrachten Leistungen gemäß den gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen. Wünscht der Kunde die Behebung einer unberechtigten Mangelrüge, so hat er diese kostenpflichtig als Einzelauftrag zu beauftragen.
18.6 Empfiehlt PAVE+ den Einbau des Serviceteils durch einen PAVE+-Servicetechniker, gleich ob im Rahmen des Partner Programms oder eines Einzelauftrages, und erfolgt der Einbau dennoch nicht durch PAVE+, so haftet PAVE+ nicht für Mängel und Schäden, die aus dem Eigeneinbau resultieren oder damit verbunden sind. Werden in diesem Zusammenhang gegen PAVE+ Ansprüche durch Dritte geltend gemacht, stellt der Kunde PAVE+ vollumfänglich im Innenverhältnis frei.
18.7 Verzögern sich die erforderlichen Nachhol- oder Nachbesserungsarbeiten ohne Verschulden von PAVE+ oder ihrer Mitarbeiter, hat der Kunde die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen. Verschulden von PAVE+ oder ihrer Mitarbeiter, hat der Kunde die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
19. Laufzeit und Kündigung
Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach§ 649 S. 1 BGB Gebrauch, kann PAVE+ 15% der vereinbarten Vergütung als pauschale Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass PAVE+ ein geringerer Schaden oder überhaupt kein Schaden bzw. Aufwendungen entstanden ist. PAVE+ ist berechtigt nachzuweisen, dass ein höherer Schaden bzw. höhere Aufwendungskosten entstanden sind.
III. Besondere Bedingungen für die Vermietung von Maschinen
20. Mietdauer und Rückgabe
20.1 Die Mietzeit beginnt an dem Tag, an dem das Mietobjekt verladen wird oder wenn der Kunde die Selbstabholung des Mietobjekts vereinbart hat, mit dem für die Bereitstellung bzw. Übernahme bestimmten Zeitpunkt.
20.2 Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Kunde den Gebrauch des Mietobjekts nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
20.3 Der Kunde ist verpflichtet, das Mietobjekt mit allen Zubehörteilen zum Ablauf der Mietzeit PAVE+ in vertragsgemäßem Zustand, insbesondere transportfähig, gesäubert, betriebsbereit, komplett und voll getankt am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Ist das Mietobjekt nicht vollgetankt, ist PAVE+ berechtigt, den fehlenden Kraftstoff zu tanken und dem Kunden in Rechnung zu stellen.
20.4 Bei übermäßiger Verschmutzung des Mietobjekts, die eine Sonderreinigung des Mietobjekts erfordert, oder wenn das Mietobjekt mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Kunde PAVE+ Schadensersatz. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Sonderreinigungskosten nach Aufwand, mindestens aber mit einer Sonderreinigungspauschale in Höhe von 85,00 EUR pro Stunde berechnet. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass PAVE+ kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; PAVE+ hat das Recht, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
20.5 Gibt der Kunde das Mietobjekt oder den dazugehörigen Schlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an PAVE+ zurück, ist PAVE+ berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Sofern dem Kunden ein Sondertarif gewährt wurde, gilt dieser nicht bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
20.6 Der Kunde ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietobjekts PAVE+ rechtzeitig vorher anzuzeigen.
20.7 Die Rücknahme erfolgt durch PAVE+ außerhalb der üblichen Betriebszeiten nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
20.8 Freimeldungen werden nur anerkannt, wenn sie schriftlich angezeigt werden.
21. Besondere Preise und Zahlungsbedingungen
21.1 Der vereinbarte Mietpreis bezieht sich ausschließlich auf das Mietobjekt. Der Kunde hat sämtliche Nebenkosten (insbesondere die Kosten für Auf- und Abladen, Versicherung, Transport, Betriebsstoffe, Reinigung, etc.) jeweils gesondert zu zahlen. Sofern der Kunde das Mietobjekt mit Bedienpersonal mietet, bezieht sich der vereinbarte Mietpreis auf das Mietobjekt inkl. Bedienpersonal. 21 .2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, bezahlt der Kunde an PAVE+ Versicherungskosten in im Mietvertrag gesondert zum Mietzins ausgewiesener Höhe gern. Ziff. 25.1 . Der im Mietvertrag angegebene Tagessatz gilt dabei jeweils pro Kalendertag.
21.3 Sofern der Kunde auch Bedienpersonal bucht, erfolgt die Abrechnung nach Stunden. Der Mindestabrechnungszeitraum beträgt 8 Stunden. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt der Einsatz tageweise. Für unsere Vermietung gilt eine Schichtzeit von 8 Stunden. Überstunden, Arbeiten an Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeit sind vorher mit uns abzustimmen und gesondert zu vergüten. Anfahrts- und Abfahrtszeiten unseres Bedienpersonals gelten als Arbeitszeit.
21.4 Der Mietpreis ist für den vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu leisten. Rückerstattungen bei verspäteter Abholung des Mietobjekts oder vorzeitiger Rückgabe erfolgen nicht.
21.5 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Miete ohne Abzug zum Zeitpunkt der Übergabe fällig. Beträgt die Mietdauer mehr als 7 Tage, so ist die Miete wöchentlich zu entrichten. Endet die Mietdauer vor Ablauf eines weiteren Zeitabschnittes von 7 Tagen, so ist der seit der letzten Abrechnung verbleibende Rechnungsbetrag im Zeitpunkt der Beendigung der Miete zu entrichten.
21.6 Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist von der Kategorie des Mietobjekts abhängig. PAVE+ ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. PAVE+ kann den Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.
21.7 Gerät der Kunde mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist PAVE+ berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 7 Tagen und gerät der Kunde mit der Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang in Verzug, so ist PAVE+ auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.
22. Besondere Pflichten des Kunden bei Vermietung
22.1 Der Kunde ist verpflichtet, das Mietobjekt nur bestimmungsgemäß einzusetzen (eine Nutzung zu anderen Zwecken erfordert unsere vorherige Zustimmung). Der Kunde hat die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietobjekts, sorgfältig zu beachten.
22.2 Der Kunde verpflichtet sich, das Mietobjekt schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Mietobjekt in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Mietobjekt ordnungsgemäß zu verschließen.
22.3 Das Mietobjekt darf nur von eingewiesenem und geschultem Personal geführt werden. Der Kunde hat eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet.
22.4 Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Mietobjekts oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, ist der Kunde verpflichtet, PAVE+ das Mietobjekt zum Zwecke der Durchführung der Reparatur oder Inspektion auszuhändigen bzw. PAVE+ den Zugang zum Mietobjekt zu gewähren.
22.5 Gibt der Kunde das Mietobjekt entgegen vorstehender Weisung nicht oder nicht rechtzeitig an PAVE+ zurück, ist PAVE+ berechtigt, das Vertragsverhältnis nach vorheriger fruchtloser Abmahnung fristlos zu kündigen und von dem Kunde Schadensersatz zu verlangen.
22.6 Bei jeglicher Beschädigung des Mietobjekts während der Mietzeit ist der Kunde verpflichtet, PAVE+ unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Mietobjekts geführt hat, schriftlich zu unterrichten, unabhängig davon, ob diese Beschädigung auf natürlichem Verschleiß beruht oder von PAVE+ zu vertreten ist. Dies gilt auch für den Fall der Entwendung des Mietobjekts oder von Teilen des Mietobjekts.
22.7 Der Kunde ist verpflichtet, PAVE+ unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietobjekts mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Standbzw. Einsatzortes.
22.8 Der Kunde hat PAVE+ bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lückenlose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
22.9 Der Kunde hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl und die nicht autorisierte Nutzung des Mietobjekts zu treffen.
23. Haftung des Kunden
23.1 Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch schuldhafte Verletzung seiner Pflicht zur schonenden Behandlung und sorgfältigen Pflege des Mietobjekts entstehen. Seinem Verschulden steht das seiner Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten gleich.
23.2 Der Kunde haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Kunde das Mietobjekt überlässt, verursachen. Der Kunde stellt PAVE+ von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von PAVE+ erheben.
23.3 Der Kunde hat Handeln des Führers des Mietobjekts wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
23.4 Für die schuldhafte Beschädigung sowie den Verlust des Mietobjekts haftet der Kunde, auch wenn die Schäden durch Dritte herbeigeführt werden. Die Weitergabe des Mietobjekts an Dritte ist nicht gestattet.
23.5 Der Kunde ist verantwortlich, dass das von ihm gemietete Mietobjekt während der gesamten Mietdauer für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Insbesondere trägt er Sorge für
- den freien Zugang zu Grundstücken und Räumen für An- und Abtransport sowie Servicearbeiten an dem Mietobjekt;
- die Beschaffung und Organisation aller behördlichen Genehmigungen und Absperrungsarbeiten vor Ort;
- den gefahrlosen Einsatz des Mietobjekts vor Ort bzgl. Einsatz- und Gewichtsbeschränkungen, Bodenverhältnissen und Umwelt.
23.6 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist eine Verbringung des Mietobjekts in das Ausland sowie eine dortige Nutzung unzulässig.
24. Besondere Regelungen bei Vermietung mit Bedienpersonal
24.1 Im Falle der Vermietung des Mietobjekts mit Bedienpersonal darf das Bedienpersonal ausschließlich zu Bedienung des Mietobjekts, nicht jedoch zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Mit der Vermietung von Mietobjekten mit Bedienpersonal werden keine arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und dem von PAVE+ überlassenen Bedienpersonal begründet.
24.2 Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sind einzuhalten.
24.3 Der Kunde informiert PAVE+ bei Anmietung des Mietobjekts über eine eventuell erforderliche Arbeitsschutzausrüstung und überwacht in eigener Verantwortlichkeit deren Einsatz.
24.4 Arbeitsunfälle sind uns sowie der für unser Bedienpersonal zuständigen Berufsgenossenschaft sofort anzuzeigen.
24.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, dem Bedienpersonal ohne die Zustimmung von PAVE+ Weisungen zu erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder nicht dem Vertragszweck entsprechen.
24.6 Das Bedienpersonal ist nur insoweit in den Arbeitsablauf des Kunden eingegliedert, wie der Vertragszweck das erfordert. Insoweit hat der Kunde für die Einhaltung aller damit zusammenhängenden Vorschriften (insbesondere der Arbeitssicherheit, Gefährdungsbeurteilung, etc.) zu sorgen. Unser Bedienpersonal ist zu Beginn seines Einsatzes vom Kunden über die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie über die besonderen Bedingungen der Baustelle, insbesondere über Gefahrenquellen und Schadensrisiken zu unterrichten.
24.7 Die täglichen Arbeitszeiten des Bedienpersonals werden in Leistungsnachweisen erfasst und von der Baustellenleitung (z.B. Polier) unterzeichnet. Die unterzeichneten Leistungsnachweise werden dem Kunden am Ende der vereinbarten Mietzeit oder für den Fall, dass die Mietzeit für einen längeren Zeitraum als 7 Tage vereinbart wurde, wöchentlich übermittelt. Einwände hat der Kunde unverzüglich zu erheben.
24.8 Im Falle der Schadensverursachung durch das Bedienpersonal haftet PAVE+ nur, wenn PAVE+ das Bedienpersonal nicht sorgfältig ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Kunde die Haftung.
24.9 Das für die Bedienung des Mietobjekts gestellte Bedienpersonal von PAVE+ sind weder zum Inkasso berechtigt, noch ermächtigt, Vertragsänderungen für und gegen PAVE+ zu vereinbaren.
24.10 Das Bedienpersonal ist berechtigt, die Einrichtungen des Kunden zu nutzen.
24.11 Der Kunde hat uns vor Abschluss des Mietvertrages über etwaige besondere Umstände bzw. Risiken (z.B. Leitungsverläufe) in Kenntnis zu setzen. Treten während des Einsatzes des Mietobjekts nicht bekannt gemachte Risiken auf, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und unser Bedienpersonal sofort von der Baustelle abzuziehen. Ersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
24.12 Fällt das Bedienpersonal von Beginn oder während seiner Tätigkeit aus Gründen aus, die PAVE+ nicht zu vertreten hat, sind wir zur Gestellung eines Ersatzmannes grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Fälle höherer Gewalt und bei Arbeitskampfmaßnahmen. Dem Kunden stehen dann keine Ersatzansprüche zu, auch nicht insoweit, als er durch etwaige Verzögerungen einen Schaden erleidet.
25. Versicherung
25.1 PAVE+ schließt für die Mietsache eine Versicherung gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl nach den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinenund Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Mietobjekten ab. Bei Bedarf können die Versicherungsbedingungen ausgehändigt werden. Der Kunde bezahlt an PAVE+ hierfür Versicherungskosten in im Mietvertrag gesondert zum Mietzins ausgewiesener Höhe. Der im Mietvertrag angegebene Tagessatz gilt dabei jeweils pro Kalendertag.
25.2 Der Kunde trägt zudem in jedem Schadensfall den vereinbarten Eigenanteil. Im Gegenzug ist eine etwaige Haftung des Kunden nach Maßgabe der vorgenannten Regelungen begrenzt.
25.3 Wünscht der Kunde die Befreiung von dieser Versicherung bzw. Kostentragungspflicht, so ist dieses schriftlich zu vereinbaren. Dies setzt im Übrigen voraus, dass der Kunde einen vergleichbaren Versicherungsschutz für die von ihm gemieteten Mietobjekte durch eine von ihm abgeschlossene Versicherung nachweist. Um den Nachweis zu führen, hat der Kunde PAVE+ eine Sicherungsbestätigung seines Versicherers zukommen zu lassen. Die Versicherung des Kunden wird jedoch nur anerkannt, wenn Sie die Schäden zu gleichen Bedingungen wie die Versicherung von PAVE+ abdeckt und die Versicherung auch für angemietete Mietobjekte Gültigkeit besitzt. Eventuelle Selbstbeteiligungen gehen zu Lasten des Kunden.
26. Sachmängelgewährleistung, Garantie
26.1 Der Kunde ist berechtigt, das Mietobjekt rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Der Kunde bestätigt im Ausgangsprotokoll den Zustand des übernommenen Mietobjekts und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel werden im Ausgangsprotokoll festgehalten. Bei Mängeln, die nicht im Ausgangsprotokoll festgehalten sind, kann sich der Kunde bei Rückgabe nicht darauf berufen, dass ein erkennbarer Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach der Feststellung gegenüber PAVE+ schriftlich anzuzeigen.
26.2 Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung von PAVE+ wegen anfänglicher Sachmängel am Mietobjekt gemäß § 536a BGB wird ausgeschlossen. 27.Haftung
27. Haftung
27.1 Schadenersatzansprüche, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietobjekt selbst entstanden sind (einschließlich solcher aus unerlaubter Handlung), können nur geltend gemacht werden
- bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung von PAVE+;
- einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von PAVE+ oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von PAVE+;
- der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
27.2 Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.
27.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen, welche auch durch äußerste Sorgfalt von PAVE+ nicht verhindert werden kann (hierzu gehören insbesondere Streiks, Unruhen, Unwetter und Naturkatastrophen, behördliche oder gerichtliche Anordnungen, Versorgungskrisen, Arbeitskampfmaßnahmen und Fälle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung trotz dahingehenden Deckungsgeschäfts), hat PAVE+ nicht zu vertreten. Sie berechtigen PAVE+ dazu, die Lieferung um die Dauer des behindernden Ereignisses zu verschieben oder zurücktreten.
27.4 PAVE+ übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietobjekts zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von PAVE+, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
28. Kündigung
28.1 Das Mietverhältnis wird für die vertraglich vereinbarte Dauer eingegangen.
28.2 PAVE+ ist berechtigt, die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
- erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden,
- nicht eingelöste Bankeinzüge / Schecks,
- gegen den Kunden gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
- mangelnde Pflege des Mietobjekts,
- unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch des Mietobjekts durch den Kunden.
28.3 Sofern zwischen PAVE+ und dem Kunden mehrere Mietverträge bestehen und PAVE+ zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann PAVE+ auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls PAVE+ die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Kunden nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Kunde:
- ein Mietobjekt vorsätzlich beschädigt,
- PAVE+ gegenüber einen am Mietobjekt entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht,
- PAVE+ vorsätzlich einen Schaden zufügt,
- mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist,
- ein Mietobjekt bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.
28.4 Kündigt PAVE+ einen Mietvertrag, ist der Kunde verpflichtet, das Mietobjekt sowie das überlassene Zubehör und aller Schlüssel unverzüglich an PAVE+ herauszugeben. Ziff.
20.3 bis 20.7 finden Anwendung.
IV. Schlussvorschriften
29. Datenschutz
PAVE+ erhebt, verarbeitet und nutzen die personenbezogenen Daten des Kunden, insbesondere die Kontaktdaten zur Abwicklung seiner Bestellung, so auch seine E-Mail Adresse, wenn er uns diese angeben hat. Zur Bonitätsprüfung kann PAVE+ Informationen (z.B. auch einen sogenannten Score- Wert) von externen Dienstleistern zur Entscheidungshilfe heranziehen und davon die Zahlungsart abhängig machen. Zu den Informationen gehören auch Informationen über die Anschrift des Kunden. Dies erfolgt zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Art 6 Abs. 1 b) DSGVO. Details entnehmen Sie bitte unser Datenschutzerklärung.
30. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
30.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz von PAVE+.
30.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
30.3 Wenn der Kunde Kaufmann ist und seinen Sitz zum Zeitpunkt der Bestellung in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von PAVE+. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. Im Übrigen gelten für die örtliche und die internationale Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
30.4 Zur Abtretung eines Anspruchs aus dem Vertragsverhältnis ist der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PAVE+ nicht berechtigt.
Jettingen, März 2022 PAVE+ GmbH